Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Version März 2018

MARINECAR GMBH
Gschwäbring , 6244 Nebikon
+41 41 467 12 48 ǀ info@marine-car.ch

Verkauf & Reparaturen

ALLGEMEINES

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsbereich von MARINECAR. Die Firma betreibt Handel und erbringt Reparaturarbeiten an (Wasser-)Fahrzeugen.

Die AGB gelten auch nach der Beendigung aller Verträge bis zu ihrer vollständigen Abwicklung. Massgeblich ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, die von beiden Parteien im Einzelnen ausgehandelt werden, gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieser AGB, sofern sie von MARINECAR schriftlich bestätigt wurden.

VERTRAGSABSCHLUSS

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen zwischen MARINECAR und Kunde bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (normaler Postverkehr, nicht jedoch E-Mail).

Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung durch MARINECAR zustande (Auftragsbestätigung). MARINECAR ist berechtigt, die Annahme einer Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit MARINECAR diese schriftlich akzeptiert hat.

MARINECAR verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht auszuführen oder durch Dritte fachgerecht ausführen zu lassen.

LIEFERFRISTEN

Eine Frist für die Ausführung der (Reparatur-)Arbeiten resp. Lieferung eines (Wasser-)Fahrzeugs ist für MARINECAR nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt und der Umfang einer allfälligen Verzugs­ent­schädigung schriftlich festgehalten worden ist.

Die Frist beginnt mit Abschluss des Vertrages bzw. sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeit vorliegen. Sie gilt als eingehalten, wenn das (Wasser-)Fahrzeug abnahmebereit ist.

Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungs­handlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung von MARINECAR vornimmt und dies den Auftragnehmer seinerseits an der Erbringung seiner Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungs­verpflichtungen in Verzug befindet.

Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, welche MARINECAR nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit.

Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.

GEWÄHRLEISTUNG

MARINECAR leistet für die Dauer von 24 Monaten nach Ablieferung (Gewährleistungsfrist) gemäss den nach­folgenden Bestimmungen Gewähr für die fachgemässe und sorgfältige Ausführung der von ihr vorgenommenen Arbeiten.

Die Gewährleistung für vom Kunden oder Dritten gelieferte Bestandteile entspricht der von dieser gestatteten Gewährleistung.

Erweisen sich (Wasser-)Fahrzeuge oder Teile davon als schadhaft und sind diese Mängel nachweislich auf mangelhafte Ausführung oder auf fehlerhaftes, von MARINECAR geliefertes Material zurückzuführen, so wird MARINECAR diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Instandstellung oder Auswechseln von schad­haften Teilen beseitigen. Voraussetzung ist, dass MARINECAR diese Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewähr­leistung übernimmt MARINECAR die Gewährleistung im gleichen Umfang wie für die ursprüng­lichen Arbeiten, allerdings nur bis zum Ablauf der Gewähr­leistungsfrist.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht sofort geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft oder sofern der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von MARINECAR Arbeiten an (Wasser-) Fahrzeugen ausführen.

Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der MARINECAR GMBH unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist das Gericht am Sitz der Firma MARINECAR GMBH zuständig. Der Firma steht es frei, am Sitz des Beklagten eine Klage anzuheben.

PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der vereinbarte Preis sämtlicher Dienstleistungen versteht sich netto in Schweizer Franken (exkl. MWST) und gilt für Lieferung ab Sitz der MARINECAR. Er ist ohne Abzüge oder Rückbehalte zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig.

Soweit im Einzelfall keine andere Zahlungsfrist ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, hat der Kunde beim Kauf von (Wasser-)Fahrzeugen eine Anzahlung von 50 % (fünfzig Prozent) des Kaufpreises binnen zwei Wochen nach Annahme der Bestellung zu leisten. MARINECAR beginnt mit der Produktion erst nach vollständigem Erhalt der Anzahlung. Der restliche Kaufpreis ist vor Abholung oder allfälliger Lieferung ohne jeden Abzug und spesenfrei binnen zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung einzuzahlen. Das (Wasser-)Fahrzeug kann erst nach vollständiger Bezahlung des gesamten Kaufpreises abgeholt/geliefert werden.

Beim Kauf sonstiger Waren oder Bezug anderer Leistungen hat der Kunde den Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug und spesenfrei binnen 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen, soweit im Einzelfall keine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wird. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

Im Falle des Zahlungsverzuges hat MARINECAR Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % (acht Prozent). Der Anspruch auf Ersatz eines über die Verzugs­zinsen hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

Eine Verrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel Fracht und Versicherungen gehen zu Lasten des Kunden. Allfällige mit einem Import oder einem Export verbundene Abgaben (etwa Zoll), Spesen und Kosten sind vom Kunden zu tragen.

Der Kunde hat alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen.

SICHERHEITEN & RETENSIONSRECHT BEI REPARATUREN

MARINECAR behält sich vor, bis zur Befriedigung ihrer Forderungen das Retentionsrecht nach den Art. 895 ff. ZGB geltend zu machen.

An (Wasser-)Fahrzeugen, welche nicht im Eigentum des Kunden stehen, werden Arbeiten nur gegen vorgängige Leistung einer angemessenen Sicherheit vorgenommen.

TRANSPORT

Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich eine Lieferung oder Abholung schriftlich vereinbart wird, sind die Waren durch den Kunden bei MARINECAR auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu liefern resp. abzuholen.

Ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport – einschliesslich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Kunden. MARINECAR braucht den Abtransport erst nach voll­ständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.

Übernimmt MARINECAR den Transport, erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Besondere Wünsche betreffend Transport und Versicherung sind rechtzeitig bekannt zu geben.

Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens MARINECAR nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Der Abschluss einer Transportversicherung ist empfehlenswert.

Bei Selbstabholung der Ware durch den Kunden gehen Gefahr und Zufall mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.

GEFAHRTRAGUNG

Der Kunde trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Verlustes des (Wasser-)Fahrzeugs während der Ausführung der Arbeiten – ungeachtet davon, wo diese ausgeführt werden – und während des Transportes oder der Lagerung.

Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.

DATENSCHUTZ UND WERBEMASSNAHMEN

Im Falle eines Vertragsabschlusses erhebt und verarbeitet MARINECAR die ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in ihrem System und nutzt diese für die Dauer der Vertragsabwicklung. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, aufgrund deren eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann, z.B, Name, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Kontoverbindung etc.

Diese Daten werden ausschliesslich durch MARINECAR für weitere Werbe- und Informationszwecke sowie bedarfsgerechten Gestaltung eines Angebots genutzt.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, telefonisch, durch elektronische Datenübertragung (insbesondere per E-Mail), per Telefax, schriftlich oder persönlich über aktuelle Angebote, Waren und Leistungen informiert zu werden.

Lagerung

MIETOBJEKT

Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. MARINECAR teilt die Lagerplätze ein und behält sich das Recht vor, Stellplätze innerhalb der gebuchten Kategorie nach eigenem Ermessen zu vergeben.

Im Stellplatzvertrag nicht eingeschlossen ist die Benutzung von Werkzeugen, betrieblichen Einrichtungen oder der Bezug von Energie oder Wasser. Die Stellplätze dürfen nur für das Abstellen von Boots­anhängern und Booten auf Anhängern, sowie Wohnmobile und Wohnwagen verwendet werden.

Die Anhänger, Boote und Fahrzeuge sind auf dem zugewiesenen Platz ordentlich, sauber und in gesichertem Zustand abzustellen. Es dürfen weder Dritte, noch MARINECAR beeinträchtigt oder gefährdet werden. Zweckentfremdung ist nicht gestattet.

DAUER & AUFLÖSUNG

Die Abrechnung des Stellplatzes erfolgt saisonal. Die Mietdauer ist auf das Zeitfenster zwischen dem 15. Oktober bis 15. April beschränkt und wird auf maximal 6 Monate festgelegt, jeder weitere Tag wird mit CHF 8.50/Tag verrechnet.

Die Stellplatzvereinbarungen werden nur für die Dauer einer ganzen Saison (6 Monate) geschlossen. Die Miete des Lagerplatzes für die Folgesaison wird jeweils neu vereinbart.

NEBENABREDEN

Die Ein- und Auslagerung auf die Lagerplätze darf ausschliesslich durch die Mitarbeiter von MARINECAR erfolgen. Die Mieter haben nur nach Voranmeldung auf die eingelagerten Boote resp. Fahrzeuge Zugang. Ausserhalb der Geschäftszeiten ist der Zugang nicht möglich. Arbeiten durch die Mieter am Boot/Fahrzeug in den Lagerhallen sind nur nach Absprache erlaubt.

Alle abgestellten Boote, Anhänger oder Fahrzeuge müssen klar gekennzeichnet sein. Insbesondere müssen die Anhänger / Slipwagen deutlich gekennzeichnet sein, sodass eine Zuordnung zum jeweiligen Boot/Halter jederzeit möglich ist.

Güter oder Waren, die als herrenlos betrachtet werden müssen, werden von MARINECAR auf Kosten des letzten Besitzers entsorgt. Die Mieter haben untereinander entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Die Untervermietung des Stellplatzes bedarf der Zustimmung durch MARINECAR. MARINECAR behält sich vor, im Bedarfsfall eine Platzordnung (Hausordnung) zu erlassen.

MIETZINS

Das Entgelt für die Benutzung des Stellplatzes ist für die jeweilige Mietperiode im Voraus zu entrichten. Preise auf Anfrage.

An eingelagerten Booten, Anhängern oder Fahrzeugen steht MARINECAR für nicht bezahlte Miete ein kaufmännisches Retentionsrecht zu.

HAFTUNG

Die Versicherung des eingelagerten Bootes resp. Fahrzeugs (samt Zubehör/Einrichtung) ist Angelegenheit des Inhabers. Ein zusätzlich gewünschter Versicherungs­schutz ist schriftlich zu beauftragen und geht zu Lasten des Inhabers.

MARINECAR ist ausschliesslich haftbar für Schäden, welche durch Mitarbeiter von MARINECAR bei Manipulationen (Ein-/ Auslagerung, Rangierarbeiten) entstehen. Sämtliche Haftung für weiteren Schaden wird explizit ausgeschlossen.

Die Benutzung des Stellplatzes und der damit verbundenen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter haftet für den von ihm oder seinen eingebrachten Gütern angerichteten Schaden. Er haftet für seine Gäste und den durch ihre Güter angerichteten Schaden. Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen der Stellplätze aufgrund höherer Gewalt, witterungsbedingte Einschränkungen oder aufgrund behördlicher Auflagen berechtigen nicht zu einer Reduktion der Stellgebühren.

FORMVORSCHRIFTEN

Stellplatzvereinbarungen gelten nur bei Einhaltung der Schriftform und Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind nur schriftlich gültig.

ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der MARINECAR GMBH unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist das Gericht am Sitz der Firma MARINECAR GMBH zuständig. Der Firma steht es frei, am Sitz des Beklagten eine Klage anzuheben.

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